07.03.2011 | Dienstwagen
Nachträglich eingebaute Ausstattung ist keine Sonderausstattung
Nachträglich eingebaute - zusätzliche - Ausstattungen gehören nicht zur Sonderausstattung eines Dienstwagens und erhöhen nicht die Bemessungsgrundlage für die „Ein-Prozent-Regelung“ nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG. Denn eine Sonderausstattung liegt nur dann vor, wenn der Dienstwagen bereits
- werkseitig
- im Zeitpunkt der Erstzulassung
damit ausgestattet ist. Das hat der BFH im Fall der nachträglichen Umrüstung eines Fahrzeugs auf Flüssiggasbetrieb entschieden (Urteil vom 13.10.2010, Az: VI R 12/09; Abruf-Nr. 110455). Mit dieser Entscheidung hob der BFH ein gegenteiliges Urteil des FG Münster auf (LGP Ausgabe 6/2009, Seite 91).
Praxishinweis: Das Urteil gilt für alle nachträglich eingebauten Ausstattungen, also beispielsweise auch für das nachträglich eingebaute Navigationsgerät oder die nachträglich montierte Anhänger-Kupplung. |
Wichtig: Bei der Bemessung der Privatnutzung nach der Fahrtenbuchmethode erhöhen die Aufwendungen für nachträglich eingebaute - zusätzliche - Ausstattungen die laufenden Kosten für den Dienstwagen. Damit erhöht sich der Kilometer-Satz geringfügig, mit dem die privat gefahrenen Kilometer multipliziert und versteuert werden müssen.