01.08.2005 | Dienstwagen
Navigationsgerät gilt als Sonderausstattung
Ein Navigationsgerät gehört zur Sonderausstattung eines Pkw und erhöht die Bemessungsgrundlage für die „Ein-Prozent-Regelung“. Mit dieser Entscheidung hob der BFH ein gegenteiliges Urteil des FG Düsseldorf aus dem letzten Jahr auf.
Das FG hatte das Navigationsgerät als Telekommunikationsgerät eingestuft: Die Überlassung an den Arbeitnehmer sei steuerfrei (§ 3 Nr. 45 EStG) und dürfe deshalb nicht in die Bemessungsgrundlage für die „Ein-Prozent-Regelung“ einfließen. Der BFH entschied jedoch, dass als Bemessungsgrundlage der Listenpreis des Fahrzeugs zuzüglich der Aufpreise für eingebaute Zusatzausstattungen anzusetzen ist. Dabei spiele es keine Rolle, ob es sich bei dem Navigationsgerät um ein Telekommunikationsgerät handelt. (Urteil vom 16.2.2005, Az: VI R 37/04) (Abruf-Nr. 051814)