01.09.2007 | Direktversicherung
Wann liegt eine Überversorgung im Ehegatten-Arbeitsverhältnis vor?
Immer wieder ist streitig, ob Aufwendungen für eine Direktversicherung, die im Rahmen eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses geleistet werden, zu einer Überversorgung und damit zu einer Versagung des Betriebsausgabenabzugs führen. Eine solche Überversorgung hat das FG Baden-Württemberg bejaht (Urteil vom 16.5.2006, Az: 4 K 282/02; Abruf-Nr. 070057). Weil das Verfahren inzwischen beim BFH anhängig ist (Az: VIII R 68/06), sollten negative Bescheide offen gehalten werden.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Finanzamt hatte die für die Jahre 1995 bis 1999 vorgenommene Barlohnumwandlung insoweit nicht als Betriebsausgabe anerkannt, als die laufenden Prämien zusammen mit den Gesamtbeiträgen zur Rentenversicherung 30 Prozent des Bruttoarbeitslohns der angestellten Ehefrau überschritten. Das FG hat sich dem Finanzamt angeschlossen: Es hat in einem ersten Schritt den Fremdvergleich des Ehegatten-Arbeitsverhältnisses und in einem zweiten Schritt die Überversorgung geprüft.
Klar und eindeutig vereinbart und unter Fremden üblich
Das FG bestätigt zunächst, dass die streitigen Aufwendungen dem Grunde nach als Betriebsausgaben abgezogen werden können, weil sie „durch den Betrieb veranlasst“ sind. Denn die Versorgungszusage sei im Rahmen eines steuerlich anzuerkennenden Arbeitsverhältnisses erteilt, eindeutig vereinbart und ernsthaft gewollt. Zudem würde die Vertragsgestaltung und Durchführung einem Fremdvergleich standhalten.
Wichtig: Würden – wie im Streitfall – keine vergleichbaren Arbeitnehmer beschäftigt (interner Vergleich), könne ein betriebsexterner Vergleich ein Indiz für die betriebliche Veranlassung liefern, er sei aber nicht Voraussetzung. Werden also keine Vergleichsfälle vorgetragen, sei das unschädlich.
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