31.07.2008 | Doppelte Haushaltsführung
BFH prüft „Drei-Monats-Frist“ beim Verpflegungsmehraufwand
Bei einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung können Arbeitnehmer nur für die ersten drei Monate die Pauschalen für den Verpflegungsmehraufwand geltend machen. Ab dem vierten Monat gibt es nichts mehr. Der BFH muss jetzt klären, ob diese Einschränkung rechtens ist. Das FG Baden Württemberg hatte in der Vorinstanz entschieden, die „Drei-Monats-Frist“ sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. In dieser Zeit sei es möglich, sich auf die Verpflegungssituation am Arbeitsort einzustellen.
Unser Tipp: Das FG hatte die Revision nicht zugelassen. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Steuerzahlers war aber erfolgreich (Az: VI R 10/08). Betroffene Arbeitnehmer sollten daher mit einem Einspruch ihren Fall offenhalten. (Urteil vom 8.5.2007, Az: 4 K 230/06)(Abruf-Nr. 082126)