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  • 01.04.2005 | Ehegatten-Arbeitsverhältnis

    Arbeitsvertrag zwischen getrennt lebenden Ehegatten

    Die arbeitsrechtliche Wirksamkeit eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses bedeutet nicht zwangsläufig, dass das Arbeitsverhältnis auch steuerlich anerkannt wird. Dafür muss das Arbeitsverhältnis auch einem Fremdvergleich standhalten. Das gilt selbst dann, wenn die Ehegatten inzwischen getrennte Interessen verfolgen. Der BFH sah deshalb den Fremdvergleich in folgendem Fall als nicht erfüllt an: Die Frau arbeitete jahrelang in der Buchhaltung des Betriebs ihres Ehemanns. Nachdem sie sich von ihrem Mann getrennt hatte, stellte er sie von der Arbeit frei, zahlte ihr aber für mehrere Jahre den Lohn weiter. Gegen eine spätere Kündigung klagte die Frau erfolgreich vor dem LAG.  

    Der BFH ließ in diesem Fall den Betriebsausgabenabzug für die Lohnzahlungen mit folgender Begründung nicht zu: Zwar könne auch ein fremder Arbeitnehmer unter Lohnfortzahlung von der Arbeit freigestellt werden. Es sei aber unüblich, dass unter fremden Dritten ein Arbeitgeber jahrelang auf die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers verzichten und erst später versuchen würde, das Arbeitsverhältnis zu beenden. (Urteil vom 1.12.2004, Az: X R 4/03)(Abruf-Nr. 050551

     

    Quelle: Ausgabe 04 / 2005 | Seite 55 | ID 87880