01.03.2005 | Ehegatten-Arbeitsvertrag
Geringfügige Abweichungen vom Fremdvergleich sind erlaubt
Nicht jede geringfügige Abweichung vom Fremdvergleich führt dazu, dass ein Ehegatten-Arbeitsverhältnis steuerlich nicht anerkannt wird. Was dabei als geringfügige Abweichung gilt, muss immer öfter der BFH entscheiden. So auch in folgendem Fall: Ein freiberuflich tätiger Architekt beschäftigte als einzige Arbeitskraft aushilfsweise seine Ehefrau. Die Lohnzahlungen (jährlich zwischen 5.000 DM und 6.000 DM) buchte er als Betriebsausgaben. Die den Zahlungen entsprechenden Bankbewegungen waren auf dem betrieblichen Girokonto nicht ersichtlich. Stattdessen hob seine Frau monatlich größere Geldbeträge bar vom betrieblichen Girokonto ab und trug die Beträge je nach Verwendungszweck als Kasseneingang, als laufende Privatentnahme oder als Arbeitsvergütung in das Betriebs-Journal ein. Das Finanzamt lehnte den Betriebsausgabenabzug für die Lohnzahlungen ab, weil der Arbeitslohn nicht ausgezahlt worden sei. Und das, obwohl die Ehegatten Quittungen über die Barzahlung des Arbeitslohns vorlegten und auch Lohn- und Kirchensteuer ordnungsgemäß einbehalten und abgeführt worden war.
Der BFH sah dies anders: Die Vorgehensweise der Ehegatten widersprach nicht dem Arbeitsvertrag. Danach konnte der Arbeitslohn überwiesen oder bar gezahlt werden. Weil die Frau die einzige Arbeitnehmerin war, war die Barzahlung auch nicht unter dem Gesichtspunkt unüblich, dass andere Arbeitnehmer per Überweisung ihren Lohn bekommen hätten. Die ausgestellten Quittungen seien zudem ein ausreichender Beleg dafür, dass die Gehaltszahlungen an die Frau erbracht wurden. (Urteil vom 26.8.2004, Az: IV R 68/02)(Abruf-Nr. 050503)