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  • 07.03.2008 | Einnahmen über Beitragsbemessungsgrenze

    Erstattung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung beantragen

    Rentner, die in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis stehen, entrichten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aus dem Arbeitsentgelt und aus ihrer gesetzlichen Rente. Sie werden dadurch oft mit Beiträgen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze belastet. Diese Rentner sollten deshalb nach Ablauf eines Jahres prüfen, ob sie Geld von der Krankenkasse zurückverlangen können (§ 231 Abs. 2 SGB V).  

     

    Wichtig: Weil die Krankenkasse die Überzahlungen nicht von sich aus feststellen kann, muss der Rentner die Erstattung formlos beantragen. Erstattet wird der überzahlte Betrag, der von der Rente einbehalten wurde. 

     

    Wird die monatliche Beitragsbemessungsgrenze durch die laufenden monatlichen Einnahmen bereits überschritten, wird der Erstattungsbetrag auf Monatsbasis errechnet. Wird sie lediglich durch eine Einmalzahlung (zum Beispiel Weihnachtsgeld) überschritten, ist die Einmalzahlung auf die einzelnen Monate umzulegen. Aus Vereinfachungsgründen kann auch auf die jährliche Beitragsbemessungsgrenze hochgerechnet werden. 

     

    Beispiel

    Ein Rentner hat 2007 eine Altersvollrente in Höhe von monatlich 1.900 Euro bezogen. Mit einer Nebenbeschäftigung verdiente er außerdem monatlich 2.000 Euro brutto. Zusammen betragen seine beitragspflichtigen Einnahmen somit 3.900 Euro. Die Beitragsbemessungsgrenze 2007 (3.562,50 Euro) wurde somit monatlich um 337,50 Euro überschritten. Bei einem angenommen Beitragssatz von 6,75 Prozent zuzüglich der 0,9 Prozent (seit 1. Juli zusätzlich für Arbeitnehmer) ergibt sich eine Erstattung von 309,83 Euro (= 337,50 Euro x 12 x [6,75 % + 0,9 %]). 

     

    Abwandlung: Die beitragspflichtigen Einnahmen des Rentners betragen monatlich 3.400 Euro. Außerdem hat er im Dezember 2007 ein Weihnachtsgeld in Höhe von 1.000 Euro erhalten. Die Hochrechnung auf die jährliche Beitragsbemessungsgrenze ergibt, dass die Einnahmen (41.800 Euro) insgesamt unter der Beitragsbemessungsgrenze (43.600 Euro) bleiben. Es werden keine Beiträge erstattet.