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  • 01.01.2007 | Hinzuverdienst und Versicherungspflicht

    Beschäftigung von Rentnern: Was müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer beachten?

    Arbeitgeber beschäftigen Rentner gern als Teilzeitkräfte und Aushilfen. Jeder Arbeitgeber sollte daher wissen, wie viel ein Rentner hinzuverdienen darf und welche Sozialversicherungsbeiträge für die Beschäftigung zu zahlen sind. 

    Hinzuverdienstgrenzen bei Altersrenten

    Rentner, die eine Regelaltersrente wegen Vollendung des 65. Lebensjahrs beziehen, können unbeschränkt hinzuverdienen. Ihr Verdienst wird nicht auf die Rente angerechnet. Für alle anderen Altersrenten ist der Hinzuverdienst beschränkt.  

     

    Überblick über die Altersrentenarten

    • Altersrente für langjährig Versicherte (§ 36 SGB VI)
    • Altersrente für Schwerbehinderte (§ 37 SGB VI)
    • Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder Altersteilzeit (§ 237 SGB VI)

    Altersrenten können als Vollrente oder als Teilrente in Anspruch genommen werden (§ 42 SGB VI). Bei der Vollrente beträgt der maximale monatliche anrechnungsfreie Hinzuverdienst ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße (§ 34 Abs. Nr. 1 SGB VI). Das sind derzeit bundeseinheitlich 350 Euro monatlich.  

     

    Mit der Teilrente soll ein gleitender Übergang in den Ruhestand ermöglicht werden. Dabei gilt: Je geringer die Teilrente, desto größer ist der zulässige Hinzuverdienst. Wie viel hinzuverdient werden kann, wird individuell berechnet. Entscheidend sind, 

    • der Verdienst (umgerechnet in Entgeltpunkte) in den letzten drei Kalenderjahren vor Rentenbeginn und
    • der Beschäftigungsort (alte oder neue Bundesländer).