01.08.2004 | Einsatzwechseltätigkeit
Kaminkehrer übt eine Einsatzwechseltätigkeit aus
Ein Kaminkehrer übt eine Einsatzwechseltätigkeit aus und kann daher Verpflegungsmehraufwand geltend machen (§ 4 Abs. 5 Nr. 5 EStG). Zu diesem Ergebnis kommt das FG Nürnberg. Im Urteilsfall suchte der Kaminkehrer täglich zu Beginn und am Ende des Arbeitstages die Betriebsstätte seines Arbeitgebers auf. Tagsüber ging er in verschiedenen Ortschaften und Häusern seiner Tätigkeit nach. Seine Abwesenheit von der Wohnung betrug täglich mehr als acht Stunden.
Begründung des FG: Beim Kehrbezirk eines Kaminkehrers handele es sich nicht um eine einzige weiträumige Arbeitsstätte, weil der Arbeitgeber keine Verfügungsmacht über das Gebiet habe. Auch die Betriebsstätte seines Arbeitgebers sei nicht Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit des Kaminkehrers, weil die Entgegennahme und Rückgabe der Kehr- und Messaufträge sowie möglicherweise ergänzende Besprechungen nicht das bestimmende Übergewicht seiner beruflichen Tätigkeit bilde. Die Finanzverwaltung hat Revision eingelegt (Az: VI R 22/04). (Urteil vom 15.3.2004, Az: I 58/2002; Abruf-Nr. 041740 )