01.11.2004 | Einsatzwechseltätigkeit
Verpflegungsmehraufwand nach Ablauf von drei Monaten?
Ist ein Arbeitnehmer längerfristig am gleichen Ort auswärts tätig, darf er in den ersten drei Monaten Verpflegungsmehraufwand geltend machen. Diese "Drei-Monats-Frist" gilt auch bei einer Einsatzwechseltätigkeit, entschied jetzt der BFH gegen die Steuerzahler-freundliche Auffassung der Finanzverwaltung (R 39 Absatz 1 Satz 5 LStR). Eine Einsatzwechseltätigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer an ständig wechselnden Orten eingesetzt wird. Das ist zum Beispiel bei Bauarbeitern oder Außendienstmonteuren der Fall.
Wichtig: Ein Gutes hat die BFH-Entscheidung: Wird die Tätigkeit länger unterbrochen und arbeitet der Arbeitnehmer nach der Unterbrechung wieder an der Einsatzstelle, auf der er schon vorher tätig war, beginnt die "Drei-Monats-Frist" neu zu laufen. Das heißt: Der Arbeitnehmer kann wieder drei Monate lang Verpflegungsmehraufwand geltend machen. Im Urteilsfall war ein Bauarbeiter zwischendurch mehr als vier Wochen auf einer anderen Baustelle tätig bzw. krank, bis er wieder an seine "alte" Baustelle zurückkehrte. Das war aus Sicht des BFH eine "nicht unerhebliche" Unterbrechung, die zum Neubeginn der "Drei-Monats-Frist" ausreichte. (Urteil vom 27.7.2004, Az: VI R 43/03; Abruf-Nr. 042596 )