Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • LGP Löhne und Gehälter professionell

    LGP Löhne und Gehälter professionell

    Regular price  €0,00

    Praktiker in der Lohn- und Gehaltsabrechnung müssen sich in lohn­steuerlichen Fragen genauso auskennen wie in der Sozial­versicherung und im entgeltbezogenen Arbeitsrecht. LGP Löhne und Gehälter professionell spart Ihnen hier wertvolle Zeit: Statt aufwendig in verschiedenen Quellen zu suchen, erhalten Sie alle Informationen aus einer Hand – kompakt, praxisnah und auf den Punkt gebracht.

    01.11.2004 | Einsatzwechseltätigkeit

    Verpflegungsmehraufwand nach Ablauf von drei Monaten?

    Ist ein Arbeitnehmer längerfristig am gleichen Ort auswärts tätig, darf er in den ersten drei Monaten Verpflegungsmehraufwand geltend machen. Diese "Drei-Monats-Frist" gilt auch bei einer Einsatzwechseltätigkeit, entschied jetzt der BFH gegen die Steuerzahler-freundliche Auffassung der Finanzverwaltung (R 39 Absatz 1 Satz 5 LStR). Eine Einsatzwechseltätigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer an ständig wechselnden Orten eingesetzt wird. Das ist zum Beispiel bei Bauarbeitern oder Außendienstmonteuren der Fall.

    Wichtig: Ein Gutes hat die BFH-Entscheidung: Wird die Tätigkeit länger unterbrochen und arbeitet der Arbeitnehmer nach der Unterbrechung wieder an der Einsatzstelle, auf der er schon vorher tätig war, beginnt die "Drei-Monats-Frist" neu zu laufen. Das heißt: Der Arbeitnehmer kann wieder drei Monate lang Verpflegungsmehraufwand geltend machen. Im Urteilsfall war ein Bauarbeiter zwischendurch mehr als vier Wochen auf einer anderen Baustelle tätig bzw. krank, bis er wieder an seine "alte" Baustelle zurückkehrte. Das war aus Sicht des BFH eine "nicht unerhebliche" Unterbrechung, die zum Neubeginn der "Drei-Monats-Frist" ausreichte. (Urteil vom 27.7.2004, Az: VI R 43/03; Abruf-Nr.  042596 )

    Quelle: Ausgabe 11 / 2004 | Seite 182 | ID 110988

    Cart

    Your cart is empty.