05.06.2009 | Elterngeld
Berücksichtigung von nachträglich zugeflossenem Lohn
Erarbeiteter, aber erst nachträglich zugeflossener Arbeitslohn ist beim Elterngeld zu berücksichtigen. Das hat das SG Aachen entschieden. Weil der Arbeitgeber im Urteilsfall mit der Zahlung des Arbeitslohns in Verzug geraten war, wollte die Behörde das Elterngeld nur anhand des in den letzten zwölf Monaten tatsächlich zugeflossenen Arbeitslohns berechnen. Das SG entschied aber, dass in diesem Fall nicht das strenge, sondern das modifizierte Zuflussprinzip gilt. Danach ist bei der Bemessung von Sozialleistungen auch zunächst vorenthaltenes Arbeitsentgelt zu berücksichtigen. Ansonsten würden Eltern, die ihr Arbeitsentgelt arbeitsvertragswidrig nicht zeitnah erhalten, doppelt bestraft, wenn sie aufgrund des Fehlverhaltens des Arbeitgebers auch noch weniger Elterngeld erhalten. (rechtskräftiges Urteil vom 23.9.2008, Az: S 13 EG 10/08)(Abruf-Nr. 090444)