07.03.2011 | Elterngeld
Streik-, Kranken- oder Arbeitslosengeld bleiben außer Ansatz
Die Einkünfte aus Streik-, Kranken- oder Arbeitslosengeld, die in den zwölf Kalendermonaten vor der Geburt des Kindes erzielt wurden, fließen nicht in die Berechnung des Elterngelds ein. Denn diese Einkünfte sind nicht als „Einkommen aus Erwerbstätigkeit“ im Sinne des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes anzusehen. Das hat das BSG entschieden. Der Gesetzgeber habe im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit ausschließlich an das im Bemessungszeitraum tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen anknüpfen dürfen (Urteile vom 17.2.2011, Az: B 10 EG 17/09 R, B 10 EG 20/09 R und B 10 EG 21/09 R; Abruf-Nr. 110669, 110670 und 110671).
Praxishinweis: Die Monate, in denen Streik-, Kranken- oder Arbeitslosengeld bezogen wurde, sind auch nicht aus dem Bemessungszeitraum für das Elterngeld herauszunehmen, so das BSG. Somit ist es nicht möglich, Arbeitsentgelt aus weiter zurückliegenden Kalendermonaten für die Berechnung des Elterngelds heranzuziehen. |