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  • 12.01.2009 | Elternzeit

    Ablehnung der Elternteilzeit bei fehlendem Bedarf

    Während der Elternzeit ist eine Erwerbstätigkeit bis zu 30 Stunden wöchentlich zulässig (Elternteilzeit). Ein Arbeitnehmer hat aber keinen Anspruch auf verringerte Arbeitszeit während der Elternzeit und damit auch keinen Anspruch auf Elternteilzeit, wenn der Arbeitgeber keinen Bedarf für die Beschäftigung des in Elternzeit befindlichen Arbeitnehmers hat; wenn also dringende betriebliche Gründe entgegenstehen. Mit diesem Tenor hat das BAG sich auf die Seite der Arbeitgeber gestellt. Die Elternteilzeit setze eine vertragliche Vereinbarung voraus. Zu deren Abschluss sei der Arbeitgeber nicht verpflichtet, wenn dringende betriebliche Belange entgegenstehen. Ist also das Unternehmen überbesetzt, muss er keine Elternteilzeit gewähren.  

    Wichtig: Konkurriert der Arbeitnehmer in Elternzeit mit anderen sich nicht in Elternzeit befindenden Mitarbeitern um einen freien Arbeitsplatz, muss der Arbeitgeber ersteren nicht in die Sozialauswahl einbeziehen. Begründung des BAG: Die Beschäftigungspflicht gegenüber dem Mitarbeiter in Elternzeit ruhe, während sie gegenüber den anderen Mitarbeitern zu erfüllen sei. (Urteil vom 15.4.2008, Az: 9 AZR 380/07) (Abruf-Nr. 082556)  

    Quelle: Ausgabe 01 / 2009 | Seite 3 | ID 123847