01.04.2005 | Elternzeit
Antrag auf Elternzeit bei drohender Kündigung
Ein Antrag auf Elternzeit vordergründig mit dem Ziel, den Sonderkündigungsschutz des § 18 BErzGG zu erlangen, ist nicht rechtsmissbräuchlich. Das hat das ArbG Celle in folgendem Fall rechtskräftig entschieden: Wegen der Auflösung seiner Abteilung drohte einem Arbeitnehmer die betriebsbedingte Kündigung. Er stellte deshalb einen Antrag auf Elternzeit, verbunden mit dem Wunsch auf Teilzeitbeschäftigung (30 Stunden) während der Elternzeit. Auch wenn es dem Arbeitnehmer in erster Linie um den Erhalt seines Arbeitsplatzes ging, sei es dennoch möglich, dass er die gewonnene Zeit für die Kindererziehung nutze, urteilten die Celler Richter. (Urteil vom 11.2.2004, Az: 2 Ca 667/03) (Abruf-Nr. 050049)
Quelle: Ausgabe 04 / 2005 | Seite 57 | ID 87875