01.12.2006 | Elternzeit
Kein Sonderkündigungsschutz bei „anderem“ Arbeitgeber
Der besondere Kündigungsschutz in der Elternzeit (§ 18 BerzGG) gilt nicht in einem Teilzeitarbeitsverhältnis, das während der Elternzeit bei einem anderen Arbeitgeber eingegangen wurde. Nach dieser Entscheidung des BAG bleibt es also dabei, dass der Elternzeit nehmende Arbeitnehmer nur in dem Arbeitsverhältnis Sonderkündigungsschutz genießt, in dem er die Elternzeit tatsächlich in Anspruch nimmt. (Urteil vom 2.2.2006, Az: 2 AZR 596/04)(Abruf-Nr. 063478)
Quelle: Ausgabe 12 / 2006 | Seite 202 | ID 88169