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  • 01.12.2006 | Elternzeit

    Kein Sonderkündigungsschutz bei „anderem“ Arbeitgeber

    Der besondere Kündigungsschutz in der Elternzeit (§ 18 BerzGG) gilt nicht in einem Teilzeitarbeitsverhältnis, das während der Elternzeit bei einem anderen Arbeitgeber eingegangen wurde. Nach dieser Entscheidung des BAG bleibt es also dabei, dass der Elternzeit nehmende Arbeitnehmer nur in dem Arbeitsverhältnis Sonderkündigungsschutz genießt, in dem er die Elternzeit tatsächlich in Anspruch nimmt. (Urteil vom 2.2.2006, Az: 2 AZR 596/04)(Abruf-Nr. 063478

     

    Quelle: Ausgabe 12 / 2006 | Seite 202 | ID 88169