01.08.2004 | Entgegenstehende betriebliche Gründe
Die aktuelle Rechtsprechung im Überblick
Wann darf ein Arbeitgeber einen Antrag des Arbeitnehmers auf Verringerung seiner Arbeitszeit aus entgegenstehenden betrieblichen Gründen (§ 8 Abs. 4 TzBfG) ablehnen? Diese Frage wird zunehmend von den Arbeitsgerichten entschieden. Das belegen die folgenden Urteile, die wir Ihnen kurz vorstellen.
Der Arbeitnehmer kann nicht verlangen, dass der Arbeitgeber zum Ausgleich der verringerten Arbeitszeit eine Vollzeitkraft bei gleichzeitigem Abbau von Überstunden anderer Arbeitnehmer einstellt. Ebenso wenig kann er verlangen, dass der Arbeitgeber den Arbeitszeitausfall durch dauernde Überstunden anderer Arbeitnehmer ausgleicht.
Beachten Sie: Offen geblieben ist die Frage, ob dem Arbeitgeber der Einsatz von Leiharbeitnehmern zuzumuten ist. Das BAG musste die Frage im konkreten Fall nicht beantworten. Es hat jedoch eine Leitlinie vorgegeben: "Der Verweis auf Leiharbeit kommt daher nur in Betracht, wenn der Arbeitgeber auf sie ohnehin als übliche Maßnahme zurückgreift" (BAG, Urteil vom 9.12.2003, Az: 9 AZR 16/03; Abruf-Nr. 040017 ).
Bevor ein Arbeitgeber einen Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit ablehnt, muss er versuchen, eine geeignete zusätzliche Arbeitskraft zu finden. In diesem Zusammenhang muss der Arbeitgeber nicht nur nachweisen, dass keine dem Berufsbild des Arbeitnehmers, der seine Arbeitszeit reduziert, entsprechende zusätzliche Arbeitskraft auf dem für ihn maßgeblichen Arbeitsmarkt zur Verfügung steht.
Er muss erforderlichenfalls sogar seinen Betrieb umorganisieren, um eine geeignete Arbeitskraft einstellen zu können. Die Umorganisation muss aber zumutbar und darf nicht mit wesentlich erhöhten Kosten verbunden sein (LAG Niedersachsen, Urteil vom 12.9.2003, Az: 16 Sa 138/03; Abruf-Nr. 040054 ).
Möchte der Arbeitgeber möglichst jeden Kunden nur von einem Verkäufer bedienen lassen, kann dies einen wichtigen betrieblichen Grund darstellen, ein Teilzeitarbeitsverlangen abzulehnen (§ 8 Abs. 4 S. 1 TzBfG). Der Ablehnungsgrund entfällt jedoch, wenn die Öffnungszeiten wesentlich länger sind als die durchschnittliche Wochenarbeitszeit einer Vollzeitkraft.
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