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  • 01.04.2004 | Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes

    So zahlen Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern Abfindungen steuerlich begünstigt aus

    Abfindungszahlungen, die Arbeitnehmer wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Arbeitsverhältnisses erhalten, sind bis zu bestimmten Höchstgrenzen steuerfrei. Soweit die Abfindung die Höchstbeträge übersteigt, handelt es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Dieser ist grundsätzlich der Regelbesteuerung zu unterwerfen. Kommt es jedoch in Zusammenhang mit der Abfindungszahlung zu einer "Zusammenballung von Einkünften", kann der übersteigende Anteil im Rahmen der "Fünftel-Regelung" ermäßigt besteuert werden. Wir sagen Ihnen, worauf es ankommt, damit Abfindungen steuerlich begünstigt sind.

    Freibeträge gemäß Â§  3 Nr.  9 EStG

    Nach §  3 Nr.  9 EStG sind Abfindungszahlungen abhängig vom Lebensalter des Arbeitnehmers und von der Dauer des Dienstverhältnisses steuerfrei:

    Lebensalter Dauer Dienstverhältnis steuerfreier Höchstbetrag
    < 50 Jahre   7.200 Euro
    > 50 Jahre > 15 Jahre 9.000 Euro
    > 55 Jahre > 20 Jahre 11.000 Euro

    Unabhängig von der lohnsteuerlichen Behandlung gehören Abfindungen nicht zum sozialversicherungspflichtigen Entgelt. Das gilt auch hinsichtlich des Teilbetrags, der die Freibeträge nach §  3 Nr.  9 EStG übersteigt.

    Veranlassung durch den Arbeitgeber

    Das Dienstverhältnis muss auf Veranlassung des Arbeitgebers beendet worden sein. Das ist der Fall, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis durch ordentliche Kündigung beendet hat. Auch bei einer gerichtlich ausgesprochenen Auflösung oder bei einer "einvernehmlichen" Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag wird von einer Veranlassung durch den Arbeitgeber ausgegangen.

    Die entscheidenden Akzente für die Beendigung des Dienstverhältnisses müssen vom Arbeitgeber gesetzt werden. Bei einer Beendigung "in beiderseitigem Einvernehmen" kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass der Anstoß vom Arbeitgeber ausgegangen ist. "In beiderseitigem Einvernehmen" bedeutet, dass der Arbeitnehmer die Kündigung akzeptiert, ohne weitere juristische Maßnahmen zu ergreifen.

    Eine steuerlich begünstigte Abfindung liegt auch vor, wenn die Auflösung des Dienstverhältnisses im Rahmen eines Sozialplans, eines Rationalisierungsabkommens oder einer Vorruhestandsregelung erfolgt.