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  • 01.12.2005 | Ermittlung des geldwerten Vorteils

    Verbilligter Verkauf eines Dienstwagens an den Arbeitnehmer

    Kauft ein Arbeitnehmer seinen Dienstwagen verbilligt vom Arbeitgeber, ist der geldwerte Vorteil lohnsteuerpflichtig. Der Vorteil besteht in dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Kaufpreis und dem „um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis am Abgabeort (§ 8 Abs. 2 Satz 1 EStG). Der BFH hat jetzt klargestellt, wie der „übliche Endpreis am Abgabeort“ zu ermitteln ist (Urteil vom 17.6.2005, Az: VI R 84/04; Abruf-Nr. 052395). 

    Üblicher Endpreis am Abgabeort

    Nach Auffassung des BFH ist der „übliche Endpreis am Abgabeort“ der Preis, den Endverbraucher für einen gleichartigen Gebrauchtwagen inklusive vereinbarter Nebenleistungen auf dem Gebrauchtwagen-Markt zahlen. Maßgeblich ist der Händlerverkaufspreis. Aus Vereinfachungsgründen ist der Endpreis mit 96 Prozent anzusetzen (R 31 Abs. 2 Satz 9 LStR).  

     

    Gibt es neben dem gewerblichen Gebrauchtwagen-Handel vor Ort auch einen Privatmarkt, kommt es darauf an, ob vor Ort mehr Gebrauchtwagen von privat oder von gewerblichen Anbietern gekauft werden. Denn „Endpreis“ ist der Preis, zu dem die häufigsten Umsätze am Markt getätigt werden. Auch der Umfang der Nebenleistungen des Verkäufers (Garantie einerseits oder Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen andererseits) können den Preis beeinflussen. 

     

    Schätzung anhand von Marktübersichten

    Grundsätzlich muss der Arbeitgeber dem Finanzamt den Endpreis angeben, indem er zum Beispiel ein Gutachten oder aussagekräftige Kaufpreis-erhebungen vor Ort vorlegt. Andernfalls kann der Endpreis anhand von Marktübersichten (zum Beispiel Schwacke-Liste) geschätzt werden.  

     

    Beachten Sie: Der BFH hat klargestellt, dass dieser Schätzwert entsprechend der regionalen Verhältnisse und der Eigenschaften des Gebrauchtwagens (Zu- oder Abschläge wegen Abnutzung, Erhaltungszustand, Fahrleistung, Ausstattung usw.) anzupassen ist. 

    Sonderfall Kfz-Handel

    Andere Regeln gelten im Kfz-Handel. Hier wird der „um übliche Preisnachlässe geminderte übliche Endpreis am Abgabeort“ um einen Bewertungsabschlag von vier Prozent gekürzt (§ 8 Abs. 3 Satz 1 EStG). Außerdem kann der Rabattfreibetrag (1.080 Euro) angesetzt werden (§ 8 Abs. 3 Satz 2 EStG). 

     

    Beachten Sie: Ungeklärt ist, ob dieser Ansatz auch gilt, wenn ein „normaler“ Arbeitgeber seinen Fuhrpark periodisch erneuert und dabei die Fahrzeuge im gleichen Umfang an fremde Dritte und Arbeitnehmer veräußert. 

     

    Geldwerter Vorteil Kfz-Handel

     

    Endpreis am Abgabeort 

    ./. 

    Bewertungsabschlag 4 % 

    ./. 

    Rabattfreibetrag 1.080 Euro 

    ./. 

    Vom Arbeitnehmer gezahlter Kaufpreis 

    Geldwerter Vorteil 

     

    Verkauf von neuen Fahrzeugen

    Kauft der Arbeitnehmer einen Jahreswagen oder eine „Tageszulassung“ stellt sich eine weitere Frage: In Zeiten von Rabattschlachten müsste der in diesem Fall anzusetzende Bruttolistenpreis eigentlich um die den Kunden gewährten Preisnachlässe gemindert werden. Denn kein „normaler“ Kunde zahlt heute den Preis laut Preisangabenverordnung.  

     

    Die Finanzverwaltung lässt aber nur den Ansatz des Hauspreises, mit dem die Fahrzeuge im Verkaufsraum ausgestellt sind, abzüglich der Hälfte des durchschnittlichen Preisnachlasses an Endverbraucher zu (BMF-Schreiben vom 30.1.1996, Az: IV B 6 – S 2334 – 24/06; BStBl 1996 I,114). Der angesetzte Preisnachlass muss anhand von tatsächlichen Verkäufen aus den vorangegangenen drei Kalendermonaten nachgewiesen werden. 

     

    Beispiel

    Der Verkäufer eines Autohauses kauft einen Neuwagen (Bruttolistenpreis 20.880 Euro). Der Arbeitgeber gewährt ihm einen Rabatt von 20 Prozent auf den Bruttolistenpreis. Der Arbeitgeber kann nachweisen, dass er regelmäßig einen Rabatt in Höhe von zehn Prozent vom Bruttolistenpreis gewährt. Der geldwerte Vorteil ermittelt sich wie folgt: 

     

    Bruttolistenpreis 

    20.880 Euro 

     

    ./. 50 % durchschnittlicher Preisnachlass  

    1.044 Euro 

     

    = Bruttowarenwert 

     

    19.836 Euro 

    Einkaufspreis Mitarbeiter 

    20.880 Euro 

     

    ./. Mitarbeiter-Rabatt (20 %) 

    4.176 Euro 

     

    = Zahlbetrag 

     

    16.704 Euro 

    Geldwerter Vorteil 

     

    3.132 Euro 

     

    Das FG München lässt den Abzug des vollen üblichen Preisnachlasses und zusätzlich den Pauschalabschlag von vier Prozent zu (Urteil vom 13.2.2001, Az: 2 K 1065/98; Abruf-Nr. 010695). Auch ein Barzahlungsrabatt sei abzugsfähig, wenn der Händler einen solchen Rabatt jedem Kunden gewähre, der die Voraussetzungen dafür erfüllt (Nachweis erforderlich). 

     

    Beachten Sie: Gegen das Urteil wurde Revision beim BFH eingelegt (Az: VI R 41/02). Die Oberfinanzdirektion München lässt Einsprüche ruhen, die sich auf das anhängige Verfahren berufen (Verfügung vom 8.5.2001, Az: S 2334 – 8 St 417; Abruf-Nr. 052686). 

    Quelle: Ausgabe 12 / 2005 | Seite 208 | ID 88145