06.08.2010 | Erste Entscheidung
Gesplittete Abfindungen: FG Köln setzt Geringfügigkeitsgrenze bei fünf Prozent fest
Hinsichtlich der Besteuerung von Abfindungen gibt es immer wieder gerichtliche Auseinandersetzungen. Das FG Köln hat jetzt entschieden, dass bei einer gesplitteten Abfindungszahlung bis zu fünf Prozent in einem anderen Veranlagungszeitraum gezahlt werden können, ohne dass die Besteuerung der Hauptzahlung mit dem ermäßigten Steuersatz gefährdet ist.
Zusammenballung als Voraussetzung für die Steuerermäßigung
Damit eine Abfindung ermäßigt nach der „Fünftel-Regelung“ versteuert werden kann, muss eine Zusammenballung von Einkünften vorliegen. Die Abfindung muss deshalb grundsätzlich in einem Veranlagungszeitraum zufließen (BFH, Urteil vom 3.7.2002, Az: XI R 80/00; Abruf-Nr. 021569).
Von diesem Grundsatz hat der BFH folgende Ausnahme zugelassen: Liegt hinsichtlich der Hauptleistung eine Zusammenballung vor, geht die Tarifermäßigung dafür nicht verloren, wenn eine geringe Teilleistung in einem anderen Veranlagungszeitraum gezahlt wird (Urteil vom 25.8.2009, Az: IX R 11/09; Abruf-Nr. 093493).
Festlegung einer Geringfügigkeitsgrenze
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