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  • 04.12.2009 | Steuerzahlerfreundliche Entscheidung

    Geringe Teilabfindung in einem anderen Jahr gefährdet Tarifermäßigung nicht

    Wird eine Abfindung fast vollständig in einem Jahr und nur ein minimaler Restbetrag in einem anderen Steuerjahr ausgezahlt, steht dem Arbeitnehmer für die Hauptentschädigung trotzdem der ermäßigte Steuersatz zu. Mit dieser Entscheidung bestätigte der BFH ein Urteil des FG Nürnberg (Ausgabe 7/2009, Seite 117).  

     

    Zusammenballung als Voraussetzung für die Steuerermäßigung

    Damit eine Abfindung ermäßigt nach der „Fünftel-Regelung“ versteuert werden kann, muss eine Zusammenballung von Einkünften vorliegen. Die Abfindung muss deshalb grundsätzlich in einem Veranlagungszeitraum zufließen (BFH, Urteil vom 3.7.2002, Az: XI R 80/00; Abruf-Nr. 021569). Davon hat der BFH jetzt eine (weitere) Ausnahme zugelassen.  

     

    Liegt hinsichtlich der Hauptleistung eine Zusammenballung vor, geht die Tarifermäßigung dafür nicht verloren, wenn eine geringe Teilleistung in einem anderen Jahr gezahlt wird (Urteil vom 25.8.2009, Az: IX R 11/09; Abruf-Nr. 093493). In dem entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber zunächst nur 1.000 Euro von den vereinbarten 77.257 Euro an den Arbeitnehmer überwiesen. Im Folgejahr zahlte er dann die restlichen 76.257 Euro. Das Finanzamt wollte die 76.257 Euro nicht ermäßigt versteuern, weil die Abfindung nicht in einem Veranlagungszeitraum zugeflossen war.