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  • 01.07.2005 | Erziehungsgeld

    Erziehungsgeld für niederländische Staatsangehörige?

    Das BSG hat dem EuGH folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Kann Deutschland einem in einem anderen EU-Mitgliedstaat wohnenden Angehörigen jenes Staates, der in Deutschland eine geringfügige Beschäftigung ausübt, von dem Bezug des deutschen Erziehungsgelds ausschließen, weil er in Deutschland weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt hat? Das LSG Nordrhein-Westfalen hatte in der Vorinstanz die Gewährung von Erziehungsgeld abgelehnt. Im Urteilsfall lebte eine Niederländerin mit ihrem deutschen Ehemann in den Niederlanden. Während der Ehemann dort beschäftigt war, arbeitete sie vor der Geburt ihres Kindes sowohl in Deutschland als auch in den Niederlanden. Nach dem Ende der Mutterschutzfrist nahm sie in Deutschland eine versicherungsfreie geringfügig entlohnte Beschäftigung auf 

    Begründung des LSG: Die Niederländerin könne sich auch nicht auf EU-Recht berufen. Ihre Benachteiligung gegenüber Personen mit Wohnsitz oder mehr als geringfügiger Beschäftigung in Deutschland sei gerechtfertigt. Es sei sachgerecht, eine Ausnahme vom Territorialitätsprinzip nur bei einer ausreichend engen Verbindung zum deutschen Arbeitsmarkt zuzulassen (Beschluss vom 10.2.2005, Az: B 10 EG 13/03 R). 

     

    Quelle: Ausgabe 07 / 2005 | Seite 112 | ID 87996