01.06.2004 | Erziehungsgeld
Verlustvortrag wird nicht berücksichtigt
Anspruch und Höhe des Erziehungsgeldes ist vom Einkommen der Eltern anhängig. Was Einkommen in diesem Sinne ist, steht in § 6 Bundeserziehungsgeldgesetz:
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Negative Einkünfte aus vorangegangenen Veranlagungszeiträumen (Verlustvortrag) sind nicht abzuziehen. Es ist nur der horizontale Verlustausgleich innerhalb eines Jahres möglich. Das ist nicht verfassungswidrig, so das BSG. Maßgebend für die Gewährung von Erziehungsgeld ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern im Geburtsjahr. Verluste aus vergangenen Jahren sagen darüber nichts Verlässliches aus. (Urteil vom 11.12.2003, Az: B 10 EG 3/03 R; Abruf-Nr. 040686 )