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  • 01.06.2004 | Erziehungsgeld

    Verlustvortrag wird nicht berücksichtigt

    Anspruch und Höhe des Erziehungsgeldes ist vom Einkommen der Eltern anhängig. Was Einkommen in diesem Sinne ist, steht in §  6 Bundeserziehungsgeldgesetz:

    " ... die nicht um Verluste in einzelnen Einkommensarten zu vermindernde Summe der positiven Einkünfte im Sinne von §  2 Abs.  1 und 2 EStG...".

    Negative Einkünfte aus vorangegangenen Veranlagungszeiträumen (Verlustvortrag) sind nicht abzuziehen. Es ist nur der horizontale Verlustausgleich innerhalb eines Jahres möglich. Das ist nicht verfassungswidrig, so das BSG. Maßgebend für die Gewährung von Erziehungsgeld ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern im Geburtsjahr. Verluste aus vergangenen Jahren sagen darüber nichts Verlässliches aus. (Urteil vom 11.12.2003, Az: B 10 EG 3/03 R; Abruf-Nr.  040686 )

    Quelle: Ausgabe 06 / 2004 | Seite 92 | ID 110923