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  • 01.04.2005 | Fahrtkosten

    Bus-Übernahme an verschiedenen Fahrzeugdepots

    Übernimmt ein städtischer Busfahrer seinen Bus an verschiedenen Fahrzeugdepots, handelt es sich bei den Fahrten dorthin um Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und nicht um eine Einsatzwechseltätigkeit. Folge: Der Busfahrer kann Werbungskosten nur in Höhe der Entfernungspauschale (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG) und nicht nach Dienstreisesätzen geltend machen. Das FG Rheinland-Pfalz begründete seine Entscheidung damit, dass der Busfahrer den Bus zwar an wechselnden aber ihm bekannten Stellen übernommen habe. Es fehle damit am „für eine Einsatzwechseltätigkeit typischen Moment der Unvorhersehbarkeit der nächsten Einsatzstelle“.  

    Beachten Sie: Die Revision wurde erst vom BFH zugelassen (Az: VI R 15/04). (Urteil vom 29.8.2003, Az: 3 K 1313/02)(Abruf-Nr. 050569)  

     

    Quelle: Ausgabe 04 / 2005 | Seite 55 | ID 87881