07.09.2009 | Fahrtkosten
Fahrten eines freigestellten Betriebsrats zum Betriebsratsbüro
Ein Arbeitgeber muss einem durch Betriebsratsbeschluss dauerhaft und umfassend freigestellten Betriebsratsmitglied nicht die Fahrtkosten erstatten, die ihm für das Aufsuchen des Betriebsratsbüros von seinem Wohnsitz aus entstehen. In dem vom LAG Nürnberg entschiedenen Fall arbeitete die Betriebsratsvorsitzende vereinbarungsgemäß nicht mehr in ihrer ursprünglichen Verkaufsstätte B, sondern suchte ausschließlich das Betriebsratsbüro in der Filiale H auf. Der Arbeitgeber zahlte ihr dafür keine Fahrtkosten. Zu Recht entschied das LAG. Denn der bisherige Leistungsort B sei aufgrund der vollständigen Freistellung durch den Ort H ersetzt worden. Und zum Leistungsort muss sich der Arbeitnehmer auf eigene Kosten begeben. (Urteil vom 6.5.2009, Az: 4 TaBV 18/08)(Abruf-Nr. 092441)