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  • 01.02.2007 | Fahrtkosten

    Nicht immer Fahrtkostenersatz für freigestellte Betriebsräte

    Dass eine Tätigkeit als freigestelltes Mitglied des Betriebsrats auch finanzielle Nachteile mit sich bringen kann, die der Arbeitgeber nicht ersetzen muss, zeigt eine Entscheidung des LAG Baden Württemberg. Im Streitfall hatte das Betriebsratsmitglied vom Arbeitgeber Ersatz der Fahrtkosten zum Hauptsitz des Unternehmens verlangt. Es handele sich um vom Arbeitgeber zu tragende Kosten der Tätigkeit des Betriebsrats nach § 40 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Begründung: Die Kosten wären ihm nicht entstanden, wenn er nicht als Betriebsrat freigestellt worden wäre. Dann hätte er sich lediglich zu seinem ehemaligen, näher gelegenen Arbeitsort begeben müssen. Das LAG wies die Klage ab: Der bisherige Leistungsort sei aufgrund der Freistellung im Rahmen des § 38 BetrVG durch den Leistungsort am Firmensitz ersetzt worden. (Beschluss vom 27.7.2006, Az: 11 TaBV 3/05) (Abruf-Nr. 063673) 

    Quelle: Ausgabe 02 / 2007 | Seite 21 | ID 87812

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