06.08.2010 | Fahrtkosten
Streit um Fahrzeitersparnis bei der Entfernungspauschale
Der BFH muss entscheiden, ob eine Zeitersparnis von fünf Minuten dazu berechtigt, bei den Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht die kürzeste sondern die verkehrsgünstigste Strecke anzusetzen. Dem FG München waren fünf Minuten nicht genug, um von einer „offensichtlich verkehrsgünstigeren“ Strecke auszugehen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 EStG). Im Urteilsfall durfte der Arbeitnehmer deshalb nur die 33 km für die kürzeste Strecke ansetzen und nicht die 41 km für die schnellere Verbindung (Urteil vom 17.7.2009, Az: 13 K 55/08; Abruf-Nr. 101688). Das würde auch für den pauschal versteuerten Fahrtkostenersatz durch den Arbeitgeber gelten.
Beachten Sie: Der BFH hat die Revision (Az: VI R 3/10) gegen das Urteil erst aufgrund der Nichtzulassungsbeschwerde des Steuerzahlers zugelassen. Es besteht daher die Hoffnung, dass der BFH die Chance nutzt, zur Höhe der erforderlichen Zeitersparnis Stellung zu nehmen.