06.08.2010 | Fahrtkosten
Unternehmensinternes Outsourcing keine Auswärtstätigkeit
Ändert sich bei einem unternehmensinternen Outsourcing der Tätigkeitsort des Arbeitnehmers nicht, kann er für die Fahrten zur Arbeitsstätte weiterhin nur die Entfernungspauschale geltend machen. Denn nach Ansicht des FG Köln ist es für die Annahme einer regelmäßigen Arbeitsstätte nicht erforderlich, dass die Tätigkeitsstätte im wirtschaftlichen oder rechtlichem Eigentum/Besitz des Arbeitgebers steht. Entscheidend sei lediglich, dass die Tätigkeitsstätte - anders als bei einer Kundeneinrichtung - dem Arbeitgeber wirtschaftlich zugerechnet werden kann (Urteil vom 18.3.2010, Az: 11 K 2225/09; Abruf-Nr. 102318). Im Urteilsfall war ein Postbeamter im Zuge der Postreform der Deutschen Telekom AG zugewiesen worden.
Wichtig: Das letzte Wort hat jetzt der BFH (Az: VI R 22/10), der damit seine Rechtsprechung zur regelmäßigen Arbeitsstätte komplettieren kann.