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  • 01.04.2007 | FG Köln mit „innovativer“ Entscheidung

    Neue Wege zur Besteuerung von Mahlzeiten während einer betrieblicher Fortbildung?

    Das FG Köln sorgt mit einer überraschenden Entscheidung zur Besteuerung des geldwerten Vorteils für Mahlzeiten während einer betrieblichen Fortbildung für Unruhe. Noch handelt es sich dabei um eine Einzelmeinung. Sowohl die Finanzverwaltung als auch die Literatur vertreten eine andere Auffassung. Interessant ist der Ansatz des FG aber allemal ...  

     

    Zwar lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil ...

    Zahlt der Arbeitgeber die Essen seiner Mitarbeiter auf einer Fortbildung, sind die Mahlzeiten nach R 31 Abs. 8 Nr. 2 LStR mit den amtlichen Sachbezugswerten anzusetzen.  

     

    Dem widerspricht das FG Köln: Die Aufwendungen des Arbeitgebers sind ein lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil, weil die übliche Verköstigung im Rahmen einer Fortbildung nicht im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse stattfände. Dabei seien nicht die amtlichen Sachbezugswerte, sondern die üblichen Endpreise maßgebend (Urteil vom 15.11.2006, Az: 11 K 954/04; Abruf-Nr. 070337).