01.07.2007 | FG Rheinland-Pfalz zur Bemessungsgrundlage
So vermeiden Arbeitgeber Umsatzsteuerbei der Überlassung von Arbeitskleidung
Dass Arbeitgeber Mitarbeitern Arbeitskleidung überlassen, ist mittlerweile üblich. Wie Arbeitgeber Umsatzsteuer auf die Überlassung der Kleidung vermeiden, lesen Sie im folgenden Beitrag.
Wann ist die Überlassung nicht umsatzsteuerbar?
Die Überlassung der Kleidung ist nicht umsatzsteuerbar, wenn sie
- unentgeltlich erfolgt und
- es sich um typische Berufskleidung – insbesondere Arbeitsschutzkleidung – handelt, deren private Nutzung nahezu ausgeschlossen ist (R 12 Abs. 4 Nr. 4 UStR).
Der „Blaumann“ gilt zum Beispiel als „typische Berufskleidung“. Anders ist es bei der Kleidung für Verkaufspersonal und Mitarbeiter an der Rezeption. Bei diesen kann eine Umsatzsteuerpflicht nicht umgangen werden.
Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer
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