01.01.2005 | FG widerspricht Auffassung der Finanzverwaltung
Günstigerprüfung bei der Benutzungunterschiedlicher Verkehrsmittel
Nutzen Arbeitnehmer öffentliche Verkehrsmittel können sie statt der Entfernungspauschale die tatsächlichen Kosten ansetzen, wenn dies günstiger ist. Die Finanzverwaltung will aber nur eine auf das Kalenderjahr bezogene Vergleichsrechnung zulassen. Dies schließt einen Wechsel vom Ansatz der tatsächlichen Aufwendungen zum Ansatz der Entfernungspauschale innerhalb eines Kalenderjahrs aus. Dieser Auffassung hat das FG München jetzt widersprochen.
Entscheidung des FG München
Legt ein Arbeitnehmer den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zeitweise (zum Beispiel in den Wintermonaten) mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurück, ist für jeden Arbeitstag zu prüfen, ob der Ansatz der Entfernungspauschale oder der tatsächlichen Kosten günstiger ist (Urteil vom 9.7.2004, Az: 8 K 4370/03; Abruf-Nr. 043238). Aus dem Wortlaut des Gesetzes ergäbe sich nicht, dass es sich bei der Entfernungspauschale um eine Jahrespauschale handelt.
Beispiel
Frau Klein fährt in den Monaten November bis Februar an insgesamt 80 Arbeitstagen mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu ihrer Arbeitsstätte. Die Kosten dafür betragen 680 Euro. In den anderen Monaten fährt sie an insgesamt 150 Tagen mit ihrem Pkw. Die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte beträgt 25 km. Für die Fahrten mit dem eigenen Pkw beträgt die Entfernungspauschale 1.125 Euro.
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