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  • 01.01.2005 | FG widerspricht Auffassung der Finanzverwaltung

    Günstigerprüfung bei der Benutzungunterschiedlicher Verkehrsmittel

    Nutzen Arbeitnehmer öffentliche Verkehrsmittel können sie statt der Entfernungspauschale die tatsächlichen Kosten ansetzen, wenn dies günstiger ist. Die Finanzverwaltung will aber nur eine auf das Kalenderjahr bezogene Vergleichsrechnung zulassen. Dies schließt einen Wechsel vom Ansatz der tatsächlichen Aufwendungen zum Ansatz der Entfernungspauschale innerhalb eines Kalenderjahrs aus. Dieser Auffassung hat das FG München jetzt widersprochen. 

     

    Entscheidung des FG München

    Legt ein Arbeitnehmer den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zeitweise (zum Beispiel in den Wintermonaten) mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurück, ist für jeden Arbeitstag zu prüfen, ob der Ansatz der Entfernungspauschale oder der tatsächlichen Kosten günstiger ist (Urteil vom 9.7.2004, Az: 8 K 4370/03; Abruf-Nr. 043238). Aus dem Wortlaut des Gesetzes ergäbe sich nicht, dass es sich bei der Entfernungspauschale um eine Jahrespauschale handelt. 

     

    Beispiel

    Frau Klein fährt in den Monaten November bis Februar an insgesamt 80 Arbeitstagen mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu ihrer Arbeitsstätte. Die Kosten dafür betragen 680 Euro. In den anderen Monaten fährt sie an insgesamt 150 Tagen mit ihrem Pkw. Die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte beträgt 25 km. Für die Fahrten mit dem eigenen Pkw beträgt die Entfernungspauschale 1.125 Euro. 

    Jahresrechnung Finanzverwaltung 

     

    Entfernungspauschale (230 Tage x 0,30 Euro x 25 km) 

    1.725 Euro 

    Vergleich Kosten öffentliche Verkehrsmittel 

    680 Euro 

    abziehbare Aufwendungen 

    1.725 Euro 

     

     

    Taggenaue Berechnung FG München 

     

    Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln 

    680 Euro 

    Fahrten mit eigenen Pkw (150 Tage x 0,30 Euro x 25 km) 

    1.125 Euro 

    abziehbare Aufwendungen 

    1.805 Euro 

     

     

    Durch die taggenaue Berechnung kann Frau Klein 80 Euro mehr Werbungskosten geltend machen.