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  • 17.01.2011 | Flexible Arbeitszeitregelung

    So wird die Freistellung sozialversicherungsrechtlich richtig beurteilt

    Zum 1. Januar 2009 hat der Gesetzgeber mit dem „Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelung“ - kurz „Flexi II“ - die Bedingungen für Arbeitszeitguthaben verbessert. Inzwischen sind in der Praxis Auslegungsfragen aufgetaucht, die die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger jetzt beantwortet haben.  

    Flexi II - die seit 1.1.2009 geltenden Regelungen im Überblick

    Bevor wir in die Fragen der Sozialversicherung einsteigen, nennen wir die Eckpunkte der seit 1. Januar 2009 geltenden Regelung in Kurzform.  

     

    • Wertguthaben: Die Abgrenzung zwischen Wertguthaben und anderen Regelungen zur Flexibilisierung der Arbeit, wie Gleitzeit, wurde neu definiert. Demnach zielen Wertguthabenvereinbarungen darauf ab, unter Verzicht auf die Auszahlung bereits erarbeiteten Arbeitsentgelts Wertguthaben für Zeiten der Freistellung aufzubauen. Die Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge wird auf den Zeitpunkt der Entnahme des Arbeitsentgelts aus dem Wertguthaben verschoben.

     

    • Führung in Geld: Das Wertguthaben muss als Entgelt geführt werden (§ 7d SGB IV). Für bereits vor 2009 geführte Wertguthaben können die bislang „in Zeit geführten“ Konten fortgeführt werden. Das gilt auch für neue Konten, sofern sie auf zuvor abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträgen basieren. Das Wertguthaben umfasst seit 2009 neben den Arbeitsentgelten aus einer Beschäftigung auch die auf diese Arbeitsentgelte entfallenden Arbeitgeberanteile am Gesamt-Sozialversicherungsbeitrag.

     

    • Zeitwertkonten auch für Minijobs: Begünstigt sind Arbeitnehmer in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis, also auch Mini-Jobber.

     

    • Verwendungsmöglichkeiten des Wertguthabens: Seit 2009 kann die Verwendung des Wertguthabens für Zeiten der gesetzlichen Freistellung auch ohne konkrete Regelung in der Wertguthabenvereinbarung vom Arbeitnehmer für gesetzlich definierte Zwecke wie Pflege-, Eltern- und Teilzeit beansprucht werden. Ein solcher Anspruch besteht aber nur für individuelle Wertguthabenvereinbarungen, die nach dem 1. Januar 2009 geschlossen werden. Die Vertragsparteien können auch den gesetzlichen Anspruch auf Verwendung des Wertguthabens auf bestimmte Zwecke beschränken oder wie bisher andere Verwendungszwecke vereinbaren (§ 7c SGB IV).

     

    • Werterhaltungsgarantie und Insolvenzsicherung: Für ab 2009 angelegte Wertguthaben wurde eine Werterhaltungsgarantie eingeführt, um das Guthaben vor Verlusten zu schützen und die Mittel für die Freistellungsphase sicherzustellen. Der Insolvenzschutz ist sicherzustellen, indem die Wertguthaben getrennt vom Vermögen des Arbeitgebers durch einen Dritten geführt werden.

     

    • Erweiterte Portabilität: Kann ein Arbeitnehmer sein Wertguthaben bei einem Arbeitgeberwechsel nicht übertragen (§ 7f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV), kann er seit Juli 2009 sein bestehendes Wertguthaben bei Ausscheiden auf die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragen (§ 7f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB IV). Eine Übertragung setzt die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses , eine schriftliche Erklärung des Arbeitnehmers gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber und ein Guthaben von mehr als dem Sechsfachen der monatlichen Bezugsgröße voraus.

     

    • Ausschluss der Verwendung für betriebliche Altersversorgung: Für nach dem 13. November 2008 neu eingerichtete Zeitwertkonten ist die beitrags- und steuerfreie Überführung in eine betriebliche Altersversorgung ausgeschlossen.
     

    Besteuerung erst bei Auszahlung in der Freistellungsphase

    Das BMF hat einen ausführlichen Einführungserlass zur steuerlichen Behandlung von Zeitwertkonten-Modellen nach Flexi-II veröffentlicht. Die Ausführungen gelten grundsätzlich ab dem 1. Januar 2009. Für bis 2008 eingerichtete Zeitwertkonten gibt es Übergangsregelungen (Schreiben vom 17.6.2009, Az: IV C 5 - S 2332/07/0004; Abruf-Nr. 092102).  

     

    • Die Gutschriften von laufendem Arbeitslohn, Einmal- oder Sonderzahlungen auf dem Zeitwertkonto führen noch nicht zum Zufluss beim Steuerpflichtigen; sie sind erst bei Auszahlung während der Freistellung steuerpflichtig. Der Zufluss auf Zeitwertkonten an Vorstandsmitglieder einer AG oder Geschäftsführer einer GmbH führt aber sofort zu steuerpflichtigem Arbeitslohn oder kann eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellen.