01.06.2004 | Flexible Arbeitszeitregelungen
Das muss bei der Einführung von Arbeitszeitkonten beachtet werden
Im Rahmen von Arbeitszeitmodellen erbringen die Arbeitnehmer in einem bestimmten Zeitraum keine Arbeitsleistung, erhalten aber ein Arbeitsentgelt, das sie durch Arbeitsleistung vor oder nach der Freistellungsphase erzielen. Damit werden Unterbrechungen des Arbeitslebens (zum Beispiel durch ein Sabbatjahr) und Freistellungsphasen für Teilzeitarbeit oder für Zeiten, in denen im Betrieb keine ausreichende Beschäftigung geboten wird, sozialversicherungsrechtlich abgesichert. Im Folgenden erfahren Sie, was sozialversicherungsrechtlich beim Einsatz von Arbeitszeitmodellen zu beachten ist.
Unser Service: Die steuerrechtliche Seite haben wir in der Ausgabe 5/2004 (Seite 77-82 ) dargestellt. Neuabonnenten erhalten den Beitrag unter der Abruf-Nr. 041377 .
Um an flexiblen Arbeitszeitregelungen teilnehmen zu können, muss sich der Arbeitnehmer im Allgemeinen erst ein "Wertguthaben" erarbeiten. Als "Wertguthaben" gilt angespartes Arbeitsentgelt oder Arbeitszeiten aus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung. Es kann sich um Anteile des laufenden Arbeitsentgelts, Überstundenvergütungen, freiwillige zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers, Einmalzahlungen oder nicht in Anspruch genommene Urlaubstage handeln. Darüber hinaus gehören auch die mit dem "Wertguthaben" zu Gunsten des Arbeitnehmers erwirtschafteten Erträge (zum Beispiel Zinserträge) dazu.
Beachten Sie: Die Verwendung von Arbeitsentgelt oder -zeit ist nicht möglich, wenn dem ein Tarifvertrag entgegensteht.
Wertguthaben kann nur aus beitragspflichtigem Arbeitsentgelt angespart werden. Es sind jedoch auch Entgelte oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen.
Steuerfreies Arbeitsentgelt, das nicht sozialversicherungspflichtig ist, kann nicht als sozialversicherungsrechtlich relevantes Wertguthaben verwendet werden. Es kann aber als besonderes Wertguthaben zur Erhöhung des Nettoarbeitsentgelts in der Freistellungsphase verwendet werden. So verwendete steuerfreie Entgeltbestandteile bleiben steuerfrei (BMF, Schreiben vom 27.4.2000, Az: IV C 5 - S 2343 - 6/00, DB 2000, 1000).
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