· Fachbeitrag · Flexible Arbeitszeitregelungen
Freistellungen auch über einen Monat hinaus möglich
| Seit dem 1. Januar 2012 kann eine sozialversicherungsrechtliche Beschäftigung auch bei einer Freistellung von bis zu drei Monaten fortbestehen, wenn das Arbeitsentgelt aus einer Vereinbarung zur flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder dem Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen fällig ist. Diese Neuregelung enthält § 7 Abs. 1a Satz 2 SGB IV. |
HINTERGRUND | Bislang bestand ein sozialversicherungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis über einen Monat hinaus nur dann fort, wenn während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b SGB IV fällig war. Wurde dagegen ein Arbeitnehmer für mehr als einen Monat von der Arbeitsleistung bei weiterlaufender Entgeltzahlung freigestellt, endete das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis. Mit der Neuregelung kann nun auch ein Beschäftigungsverhältnis in anderen Fällen von flexiblen Arbeitszeitregelungen bis zu drei Monate fortbestehen.
BEACHTEN SIE | Die Neuregelung wirkt sich nicht auf Freistellungen aus, die vertraglich vereinbart sind und die vom Arbeitgeber unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts oder vergleichbarer Bezüge finanziert werden. Bei solchen Freistellungen bleibt das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis bestehen, auch über einen Zeitraum von drei Monaten hinaus. Klassischer Fall ist die Freistellung am Ende des Arbeitsverhältnisses.