01.11.2004 | Folgen des Arbeitsausfalls minimieren
Antrag auf Kurzarbeitergeld richtig stellen!
von Rechtsanwalt Rainer Polzin, Berlin
Der Arbeitgeber ist bei Arbeitsausfall verpflichtet, den Arbeitnehmern das Entgelt zu zahlen (§ 615 S. 3 BGB). Mit dem Kurzarbeitergeld bietet sich eine Möglichkeit, die wirtschaftlichen Folgen des Arbeitsausfalls für beide Seiten zu mindern (§§ 169 ff. SGB III). Der folgende Beitrag erläutert die Voraussetzungen der Kurzarbeit und zeigt, worauf Arbeitgeber bei der Anmeldung des Kurzarbeitergelds achten müssen.
Der Arbeitgeber darf Kurzarbeit nur anordnen, wenn eine entsprechende vertragliche Grundlage besteht. Diese ist gegeben, wenn
geltende Tarifverträge die Einführung von Kurzarbeit erlauben, |
sich in Unternehmen mit Betriebsrat die Betriebsparteien auf die vorübergehende Verkürzung der Arbeitszeit (§ 87 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BetrVG) einigen oder |
in Unternehmen ohne Betriebsrat Arbeitgeber und Arbeitnehmer einzelvertraglich Kurzarbeit vereinbaren. |
Die Einigung mit dem Betriebsrat über die vorübergehende Verkürzung der Arbeitszeit muss in einer Betriebsvereinbarung niedergelegt werden. Sonst ist sie gegenüber den Arbeitnehmern ohne Wirkung. Der Arbeitnehmer kann dann wegen Verletzung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats volles Arbeitsentgelt verlangen, selbst wenn er sich mit dem Arbeitgeber einzelvertraglich auf Kurzarbeit geeinigt hat. Dazu reicht es, wenn er seine Arbeitsleistung zur Verfügung stellt und den Arbeitgeber so in Annahmeverzug setzt (§ 615 S. 1 BGB). Gleiches gilt, wenn zwar Kurzarbeit durch Tarifvertrag möglich ist, der Arbeitgeber die Kurzarbeit aber ohne vorherige Einigung mit dem Betriebsrat einführt.
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