01.07.2007 | Geldwerte Vorteile
Kein Rabattfreibetrag bei Angebot im fremden Namen
Ein Arbeitgeber erbringt keine Dienstleistung im Sinne von § 8 Abs. 3 Satz 1 EStG, wenn er sie am Markt nicht im eigenen, sondern im fremden Namen anbietet. Die Vergünstigung des § 8 Abs. 3 EStG (Rabattfreibetrag) ist auf eigene Waren oder Dienstleistungen des Arbeitgebers beschränkt. Im Urteilsfall vermittelte ein Kreditinstitut im Auftrag und im Namen einer Immobilienfirma Grundstücke und Wohn- und Gewerberäume. Im Erfolgsfall erhielt die Bank von der Immobilienfirma einen Anteil an der Maklerprovision. Nahmen die Mitarbeiter des Kreditinstituts die Maklerdienste der Immobilienfirma in Anspruch, mussten sie eine geringere Maklercourtage zahlen, als die übrigen Kunden. Dieser geldwerte Vorteil ist nach § 8 Abs. 2 und nicht nach § 8 Abs. 3 EStG zu bewerten. (BFH, Urteil vom 7.11.2006, Az: VI R 81/02)(Abruf-Nr. 071709)