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  • 01.10.2004 | Geldwerter Vorteil

    Arbeitgeber spendiert Raucherentwöhnung

    Spendiert ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern eine Raucherentwöhnung, überwiegt trotz betrieblichen Interesses der private Aspekt der Gesundheitsförderung. Folge: Die Arbeitnehmer müssen die Kosten der Raucherentwöhnung als geldwerten Vorteil versteuern. Das hat das FG Köln rechtskräftig entschieden. Um die Einhaltung eines Rauchverbots in den Betriebsräumen zu optimieren und kostenträchtige Raucherpausen abschaffen zu können, hatte der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern Raucherentwöhnungskurse, Nikotinpflaster und -kaugummi sowie Akupunkturbehandlung und Tabletten finanziert. Die Entwöhnung der Mitarbeiter sei aber trotzdem in erster Linie deren Privatsache, so das FG. (Urteil vom 24.6.2004, Az: 2 K 3877/02; Abruf-Nr.  042373 )

    Quelle: Ausgabe 10 / 2004 | Seite 163 | ID 110969