07.11.2008 | „Jahressteuergesetz 2009“
Gesundheitsförderung – neuer Freibetrag eröffnet Arbeitgebern zusätzliche Möglichkeiten
von Steuer- und Rentenberater Alexander Ficht, Dreieich
Mit dem „Jahressteuergesetz 2009“ soll die betriebliche Gesundheitsförderung gestärkt werden. Leistungen des Arbeitgebers, die den allgemeinen Gesundheitszustand der Arbeitnehmer verbessern, können künftig bis zu einem Betrag von 500 Euro grundsätzlich von der Steuer freigestellt werden. Der neue Freibetrag (§ 3 Nr. 34 EStG) soll rückwirkend zum 1. Januar 2008 in Kraft treten (Gesetzentwurf, Abruf-Nr. 082003).
Bisheriger Streitpunkt: „eigenbetriebliches Interesse“
Viele Arbeitgeber versuchen seit Jahren, Gesundheitsprävention für ihre Mitarbeiter attraktiv zu gestalten und so Ausfallzeiten zu verringern. Die Finanzämter sahen diese Ausgaben bisher nicht im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers und verlangten, dass solche Leistungen in voller Höhe als geldwerter Vorteil zu versteuern sind. Mit der Folge, dass hierauf auch Sozialversicherungsbeiträge abzuführen sind. Dieser Verwaltungsauffassung ist der BFH schon mehrfach entgegengetreten:
- Er hat festgestellt, dass die Kostenübernahme des Arbeitgebers für ein Rückentrainingsprogramm seiner Arbeitnehmer keine Entlohnung für die Beschäftigung darstellt, sondern aus überwiegend eigenbetrieblichem Interesse erfolgt. Denn die Trainingsmaßnahme dient dazu, Fehlzeiten infolge von Rückenleiden zu verringern und dadurch die Kosten und den Arbeitsablauf günstig zu gestalten (Beschluss vom 4.7.2007, Az: VI B 78/06; Abruf-Nr. 073412; Ausgabe 12/2007, Seite 199).
- Auch Massagen für Mitarbeiter hat er ähnlich beurteilt: Eine Firma hatte auf eigene Kosten einen Masseur beauftragt, die an Computer-Arbeitsplätzen tätigen Mitarbeiter zu massieren. Damit sollten Rücken- und Nackenleiden vorgebeugt und so Krankheitstage vermieden werden. Auch in diesem Fall hatte der BFH ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse bejaht und einen steuerpflichtigen geldwerten Vorteil verneint (Urteil vom 30.5.2001, Az: VI R 177/99; Abruf-Nr. 083251).
Neuer Freibetrag dient der Vereinfachung
Mit dem neuen Freibetrag entfällt bei Aufwendungen bis 500 Euro pro Arbeitnehmer künftig die Prüfung, ob die Arbeitgeberleistung „im überwiegend betrieblichen Interesse“ liegt und damit steuer- und abgabenfrei ist.
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