01.06.2005 | Geldwerter Vorteil
Überlassung einer Unterkunft gegen ortsübliche Miete
Stellt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern gegen ortsübliche Miete eine Unterkunft zur Verfügung, bemisst sich der geldwerte Vorteil auch dann nach dem festgelegten Sachbezugswert (§ 3 SachBezV), wenn die ortsübliche Miete unter dem Sachbezugswert liegt. In diesem Fall muss der Arbeitnehmer die Differenz zwischen der gezahlten Miete und dem Sachbezugswert als Arbeitslohn versteuern, so das FG Niedersachsen. Im Urteilsfall hatte ein Krankenhaus seinen Arbeitnehmern Unterkünfte in einem Schwesternwohnheim zur Verfügung gestellt.
Grund für das unerfreuliche Ergebnis ist, dass bei der Überlassung einer Unterkunft anders als bei der Unterbringung in freien Wohnungen nicht auf die ortsübliche Miete abgestellt wird (§ 4 SachBezV), sondern auf den in § 3 SachBezV festgelegten Sachbezugswert.
Beachten Sie: Gegen das Urteil wurde Revison beim BFH (Az: VI R 74/04) eingelegt. (Urteil vom 2.9.2004, Az: 11 K 691/99)(Abruf-Nr. 051326)