01.08.2006 | Geldwerter Vorteil
Vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Markenkleidung
Stellt ein Arbeitgeber, der hochwertige Bekleidung herstellt und vertreibt, Mitgliedern der Geschäftsleitung jährlich kostenlos oder verbilligt die jeweils neueste Kollektion zur Verfügung, handelt es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Das gilt auch dann, wenn die Arbeitnehmer auf Grund einer betrieblichen Kleiderordnung verpflichtet sind, mit den neuesten Produkten nach außen hin aufzutreten. Ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers liege auch nicht deswegen vor, weil das Tragen der vom Arbeitgeber hergestellten Kleidungsstücke neben Repräsentationszwecken auch der Werbung dient, so der BFH. (Urteil vom 11.4.2006, Az: VI R 60/02)(Abruf-Nr. 062060)
Quelle: Ausgabe 08 / 2006 | Seite 127 | ID 88059