01.12.2007 | Geringfügige Beschäftigung
Mehrere Minijobs – keine rückwirkende Versicherungspflicht
Übt ein Arbeitnehmer mehrere Minijobs aus, werden die Entgelte addiert. Übersteigt die Summe die Geringfügigkeitsgrenze von derzeit 400 Euro, tritt in allen Zweigen der Sozialversicherung Versicherungspflicht ein (Gleitzone). Die Versicherungspflicht beginnt aber erst mit der Feststellung durch die Einzugsstelle (§ 8 Abs. 2 Satz 3 SGB IV). Das gilt auch, wenn es der Arbeitgeber versäumt hat, seinen Arbeitnehmer bei Beschäftigungsbeginn nach einer weiteren Beschäftigung zu fragen. Mit dieser Entscheidung widerspricht das SG Freiburg den „Geringfügigkeitsrichtlinien“. Danach soll die Versicherungspflicht rückwirkend zum Beschäftigungsbeginn eintreten, „wenn der Arbeitgeber vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt hat, den Sachverhalt für die versicherungsrechtliche Beurteilung aufzuklären“. Das Gericht stellte fest, dass es den Spitzenverbänden der Sozialversicherungsträger an einer Ermächtigungsgrundlage fehle, einen solchen Ausschlusstatbestand einzuführen. Zudem seien die Geringfügigkeitsrichtlinien nur eine nicht bindende Verwaltungsvorschrift.
Unser Tipp: Noch ist unklar, ob das Urteil in den nächsten Instanzen Bestand haben wird. Unter dem Aktenzeichen L 5 R 5220/07 ist das Verfahren beim LSG Baden-Württemberg anhängig. Arbeitgeber sollten deshalb weiterhin bei Beschäftigungsbeginn nach weiteren Beschäftigungsverhältnissen fragen und den Arbeitnehmer verpflichten, Änderungen mitzuteilen. Ist das Kind aber bereits in den Brunnen gefallen, haben sie derzeit gute Argumente für einen Widerspruch gegen einen Nachforderungsbescheid. (Urteil vom 13.9.2007, Az: S 2 KN-R 6092/06)(Abruf-Nr. 073612)