01.06.2006 | Geringfügige Beschäftigung
Wer trägt die pauschale Lohnsteuer?
Der Arbeitnehmer hat im Verhältnis zum Arbeitgeber die Lohnsteuer zu tragen, wenn im Arbeitsvertrag eine Bruttovergütung vereinbart ist. Aufgabe des Arbeitgebers ist es lediglich, die Lohnsteuer einzubehalten und abzuführen. Dies gilt auch bei einer geringfügigen Beschäftigung hinsichtlich der pauschalen Lohnsteuer, entschied das BAG. Nur bei einer so genannten Nettolohnabrede, die eindeutig regelt, dass der Arbeitnehmer den Lohn netto erhält und der Arbeitgeber für ihn die Steuerlast übernimmt, muss der Arbeitgeber die Lohnsteuer tragen. Im Streitfall bekam eine geringfügig beschäftigte Reinigungskraft bis März 2003 ihren Lohn abzugsfrei ausgezahlt. Mit Einführung der „400-Euro-Jobs“ ab 1. April 2003 musste der Arbeitgeber zwei Prozent pauschale Lohnsteuer abführen. Alternative: Die Arbeitnehmerin hätte eine Lohnsteuerkarte vorgelegt und eine Besteuerung nach individuellen Merkmalen verlangt. Da die Arbeitnehmerin keine Lohnsteuerkarte vorlegte, führte der Arbeitgeber die pauschale Lohnsteuer ab und „wälzte“ sie auf die Arbeitnehmerin ab. Das sei nicht zu beanstanden, entschied das BAG. (Urteil vom 1.2.2006, Az: 5 AZR 628/04) (Abruf-Nr. 060457)