10.06.2010 | Gesamtleistung ist entscheidend
Beitragbemessung bei einer in Raten ausgezahlten betrieblichen Altersversorgung
von Gustav Figge, Bremen
Wird eine betrieblichen Altersversorgung in Raten ausgezahlt, sind für die Berechnung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zehn Jahre lang 1/120 des Gesamtbetrags der Leistung als beitragspflichtige Einnahme zu berücksichtigen. Das hat das BSG entschieden (Urteil vom 17.3.2010, Az: B 12 KR 5/09 R; Abruf-Nr. 101045).
Beitragspflicht einer Kapitalleistung in Raten
Wird eine betrieblichen Altersversorgung nicht als monatliche Rente, sondern als Kapitalleistung gezahlt, gelten für die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zehn Jahre lang je 1/120 des Gesamtbetrags als beitragspflichtige Einnahme.
Das gilt nach der Entscheidung des BSG auch, wenn die Kapitalleistung nicht in einer Summe, sondern in mehreren Raten gezahlt wird, aber eben nicht monatlich. Im Urteilsfall erhält der Rentner zwischen Januar 2005 und Januar 2012 eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung in acht Raten in jeweils unterschiedlicher Höhe.
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