01.08.2005 | Gesetz nimmt die letzte Hürde
Sozialversicherungsbeiträge müssen künftig bereits Ende des Monats abgeführt werden
In der August-Ausgabe 2005 (Seite 113) haben wir es bereits angekündigt. Nun ist es amtlich. Der Bundesrat hat das „Beitragsentlastungsgesetz“ (Gesetz zur Änderung des SGB IV und anderer Gesetze; Abruf-Nr. 052130) gebilligt. Damit werden die Sozialversicherungsbeiträge künftig früher fällig. Die Neuregelung soll sicherstellen, dass der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung im kommenden Jahr stabil bleibt.
Bisherige Regelung
Bislang sind die von den Arbeitgebern abzuführenden Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung (Sozialversicherungsbeiträge) nach dem in der Satzung der Krankenkasse festgelegten Tag an die Krankenkassen zu zahlen. Spätestens sind die Beiträge am 15. des Monats fällig, der dem Beschäftigungsmonat folgt. Davon abweichend sind die Beiträge bereits am 25. des Monats fällig, wenn das Arbeitsentgelt bis zum 15. des Monats fällig ist.
Neuregelung durch das „Beitragsentlastungsgesetz“
Vom 1. Januar 2006 an sind die Sozialversicherungsbeiträge in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Ein verbleibender Restbeitrag wird zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig (§ 119 Abs. 1 SGB IV). Arbeitgeber werden künftig also zwei Abrechnungen durchführen müssen.
Wichtig: Die Sozialversicherungsbeiträge für den Monat Dezember 2005 sind daher spätestens bis zum 15. Januar 2006 (Altregelung) und für Januar 2006 spätestens bis zum 27. Januar 2006 (Neuregelung) abzuführen.
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