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  • 06.03.2009 | Gestaltungsmöglichkeit

    BFH überträgt Rechtsprechung zum Abfindungsfreibetrag auf Pauschalierung nach § 40b EStG

    Für die Frage, ob ein Arbeitsverhältnis - wie für die Vervielfältigungs­regelung bei pauschal versteuerten Beiträgen zur betrieblichen Altersversorgung erforderlich - „beendet“ ist, gelten die gleichen Grundsätze wie für den ehemaligen Freibetrag für Abfindungen. Das hat der BFH entschieden.  

    Erhöhte Pauschalierung nach § 40b Abs. 2 Sätze 3 und 4 EStG

    Erhält ein Arbeitnehmer „aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ Zuwendungen vom Arbeitgeber, die nach § 40b EStG pauschal versteuert werden können (zum Beispiel für eine vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossene Direktversicherung), können ausnahmsweise mehr als 1.752 Euro im Jahr pauschaliert werden (Vervielfältigungsregelung).  

     

    Um den zusätzlich pauschalierungsfähigen Betrag zu ermitteln, sind die 1.752 Euro mit der Anzahl der Kalenderjahre zu multiplizieren, in der das Arbeitsverhältnis bestanden hat. Von dem so ermittelten Betrag sind die pauschal nach § 40b besteuerten Zuwendungen des aktuellen und der sechs vorangegangenen Jahre abzuziehen (§ 40b Absatz 2 Sätze 3 und 4 EStG).  

     

    Beispiel

    Ein Arbeitnehmer hat zehn Jahre für den Arbeitgeber gearbeitet. 2009 und in den sechs vorangegangenen Jahren hat der Arbeitgeber für ihn insgesamt 5.000 Euro in eine Direktversicherung eingezahlt und pauschal nach § 40b besteuert. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Jahr 2009 kann der Arbeitgeber folgenden Betrag zusätzlich pauschal versteuern:  

    10 Dienstjahre x 1.752 Euro  

    17.520 Euro  

    ./. bereits pauschal besteuerte Beiträge 2009 bis 2003  

    5.000 Euro  

    = Volumen für zusätzliche Pauschalierung  

    12.520 Euro  

    Wichtig: Dieser Betrag darf nicht überschritten werden, sonst geht die Pauschalierungsmöglichkeit für das Jahr 2009 insgesamt verloren.  

    Beendigung des Arbeitsverhältnisses