· Fachbeitrag · betriebliche Altersversorgung
Lohnsteuerrichtlinien 2023 bringen Änderungen bei Vervielfältigungsregelung nach § 40b EStG
von Dr. Claudia Veh, KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
| Die Vervielfältigungsregelung ist eine beliebte Möglichkeit für betriebliche Altersversorgung (bAV) bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses. Durch die Lohnsteuerrichtlinien (LStR) 2023 haben sich Änderungen zum 01.01.2023 ergeben. LGP macht Sie damit vertraut. |
Die Vervielfältigungsregelung nach § 40b EStG
Beiträge zu Pensionskassen und Direktversicherungen können nach § 40b EStG mit einem Steuersatz von 20 Prozent pauschaliert werden, wenn die Versorgungszusage vor dem 01.01.2005 erteilt wurde. Im Fall einer solchen Altzusage muss der Arbeitgeber im Lohnkonto dokumentieren, dass ein Beleg für eine pauschale Versteuerung vor dem 01.01.2018 vorliegt.
Aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses kann der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer Beiträge erbringen. Dabei vervielfältigt sich der pauschalierungsfähige Betrag von 1.752 Euro mit der Anzahl der Kalenderjahre, in denen das Dienstverhältnis zum Arbeitgeber bestanden hat. Angefangene Jahre zählen hierbei als volle Jahre. Der vervielfältigte Betrag vermindert sich um die pauschal besteuerten Beiträge, die der Arbeitgeber in dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis beendet wird, und in den sechs vorangegangenen Kalenderjahren erbracht hat (§ 40b Abs. 2 S. 3 und 4 EStG).
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