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  • 01.05.2006 | Gestaltungsmöglichkeit nutzen

    Tarifermäßigung für Abfindungen sichern!

    Zahlt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer für die Zeit nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses Beträge, auf die dieser bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch gehabt hätte, handelt es sich trotzdem um tarifbegünstigte Entschädigungen für entgehende Einnahmen. Nach Ansicht des BFH haben es die Beteiligten nämlich in der Hand, durch vertragliche Vereinbarungen zu bestimmen, in welchem Umfang tarifbegünstigte Zahlungen an Stelle von voll steuerpflichtigen Lohnansprüchen treten (Urteil vom 19.10.2005, Az: XI R 24/04; Abruf-Nr. 061228). 

     

    Sachverhalt

    In BFH-Fall ging es um einen stellvertretenden Chefredakteur. Sein bis zum 28. Februar 1993 fest abgeschlossener Vertrag sollte sich jeweils um ein Jahr verlängern, wenn er nicht mindestens zwölf Monate vor Ablauf gekündigt wurde. Außerdem war vereinbart, dass der Verlag den Chefredakteur ohne Einhaltung einer Frist von seiner Position abberufen konnte. In diesem Fall sollte er eine andere Aufgabe erhalten, oder der Vertrag zum nächstmöglichen Zeitpunkt beendet werden. Bis dahin hatte er Anspruch auf Fortzahlung der vereinbarten Bezüge für die ursprünglich vorgesehene Vertragszeit.  

     

    Mit Schreiben vom 23. Juli 1992 wurde der Chefredakteur abberufen. Der Vertrag endete somit zum 28. Februar 1994. Im Rahmen einer Kündigungsschutzklage wurde ein Aufhebungsvertrag geschlossen. Danach endete das Arbeitsverhältnis bereits zum 31. August 1992 und der Chefredakteur erhielt eine Abfindung in Höhe von 565.000 DM. 

     

    Entscheidung des BFH