08.07.2010 | Gestaltungsmöglichkeiten nutzen
bAV ist auch für Teilzeitbeschäftigte interessant
von Steuer- und Rentenberater Alexander Ficht, Dreieich
Ist die Entgeltumwandlung für Teilzeitbeschäftigte interessant? Wie sieht es mit der arbeitgeberfinanzierten Altersversorgung aus? Was ist bei einer betrieblichen Altersvorsorge (bAV) im Teilzeit-Ehegattenarbeitsverhältnis zu beachten? Wichtige Fragen, auf die der folgende Beitrag eine Antwort gibt.
Entgeltumwandlung
Sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer haben seit 1. Januar 2002 einen Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung. Dies gilt uneingeschränkt für Gehaltsempfänger, auch für die mit einem Gehalt in der sogenannten Gleitzone (400,01 bis 800 Euro).
Geringfügig Beschäftigte bis 400 Euro (Minijobber) sind grundsätzlich sozialversicherungsfrei und haben daher keinen Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung. Sie sind entweder auf die Mitwirkung/Zustimmung des Arbeitgebers angewiesen oder sie verzichten auf die Rentenversicherungsfreiheit. Dann haben auch sie ein Recht auf Entgeltumwandlung.
Wichtig: Ein Entgeltumwandlungsanspruch ist ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer bereits über eine durch Entgeltumwandlung finanzierte bAV verfügt. Es besteht aber ein „Auffüllanspruch“, wenn mit der bisherigen Entgeltumwandlung die Obergrenze noch nicht erreicht wird.
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