01.12.2007 | Minijob und Gleitzonenjob
Ist die betriebliche Altersversorgung für Teilzeitbeschäftigte interessant?
Ist die Entgeltumwandlung für Teilzeitbeschäftigte interessant? Wie sieht es mit der arbeitgeberfinanzierten Altersversorgung aus? Was ist bei einer betrieblichen Altersvorsorge im Teilzeit-Ehegattenarbeitsverhältnis zu beachten? Fragen, auf die der folgende Beitrag eine Antwort gibt.
Entgeltumwandlung
Sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer haben seit 1. Januar 2002 einen Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung. Dies gilt auch für Gehaltsempfänger mit einem Gehalt in der Gleitzone (400,01 bis 800 Euro). Geringfügig Beschäftigte bis 400 Euro (Minijobber) sind grundsätzlich sozialversicherungsfrei und haben daher keinen Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung. Sie sind entweder auf die Mitwirkung/Zustimmung des Arbeitgebers angewiesen oder sie verzichten auf die Rentenversicherungsfreiheit. Dann haben auch sie ein Recht auf Entgeltumwandlung.
Wichtig: Der Anspruch auf Entgeltumwandlung ist ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer bereits über eine durch Entgeltumwandlung finanzierte betrieblichen Altersvorsorge verfügt. Es besteht aber ein „Auffüllanspruch“, wenn die Obergrenze noch nicht erreicht wird.
Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit
Entgeltumwandlungen in eine Direktzusage oder Unterstützungskasse sind wegen des fehlenden Zuflusses steuerfrei. Entgeltumwandlungen in eine Pensionskasse, Pensionsfonds und Direktversicherung sind aufgrund von § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei (maximal vier Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze zur allgemeinen Rentenversicherung + 1.800 Euro).
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