01.12.2004 | GmbH
Geburtstagsfeier einer GmbH für ihren GGf
Übernimmt eine GmbH die Kosten eines Geburtstagsempfangs für ihren Gesellschafter-Geschäftsführer (GGf), zu dem der GGf persönlich eingeladen hatte, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) vor. Das gilt unabhängig von der Anzahl der eingeladenen Personen und von der Höhe der Aufwendungen und auch, wenn die Teilnehmer überwiegend Arbeitnehmer der GmbH sind. Im Urteilsfall hatte ein GGf aus Anlass seines 50. Geburtstags zu einer Großveranstaltung mit 2.650 Mitarbeitern sowie 70 Personen aus der Gesellschaft und dem Bekanntenkreis eingeladen.
Wichtig: Der für die GmbH zuständige I. Senat des BFH, der die Sache zu entscheiden hatte, weicht damit nach eigener Ansicht nicht von der Rechtsprechung des VI. Senats vom 28. Januar 2003 (Az: VI R 48/99; Abruf-Nr. 030715 ) ab. Begründung: In dem vom VI. Senat entschiedenen Fall hatte
die Gesellschaft eingeladen und nicht der GGf persönlich. Außerdem ließ der I. Senat offen, ob er der Beurteilung durch den VI. Senat folgen würde.
Unser Tipp: Ob ein vom Arbeitgeber ausgerichteter Arbeitnehmer-Geburtstag als Veranstaltung des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers gilt, kann offenbar nur nach den "Umständen des einzelnen Falls" entschieden werden. Tritt unabhängig vom Anlass der Arbeitgeber als Gastgeber auf, bestimmt er die Gästeliste und findet der Empfang in seinen Betriebsräumen statt, sprechen diese Merkmale für eine Veranstaltung des Arbeitgebers (Urteil vom 14.7.2004, Az: I R 57/03; Abruf-Nr. 042465 )