01.01.2005 | GmbH
Pensionszusage auch kurz nach dem 60. Geburtstag
Ob die Pensionszusage einer GmbH an ihren beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer (GGf) vom Finanzamt anerkannt wird, hängt von vielen Bedingungen ab. Unter anderem
- darf der GGf zum Zeitpunkt der Pensionszusage grundsätzlich nicht älter als 60 Jahre sein und
- sollte der GGf mindestens noch zehn Jahre vor dem voraussichtlichen Eintritt in den Ruhestand für die GmbH tätig sein.
Davon machte der BFH jetzt eine Ausnahme: Eine Ingenieur-GmbH sagte einem mit 60 Prozent beteiligten GGf zwei Monate nach dem 60. Geburtstag eine Altersrente ab dem 70. Geburtstag zu. Da der GGf wegen seiner Bestellung als Prüfingenieur Bedeutung für das Unternehmen hatte und er möglichst lange im Unternehmen gehalten werden sollte, bejahte der BFH den Abzug als Betriebsausgabe.
Beachten Sie: Auch in einem weiteren Punkt bekam die GmbH Recht: Wegen der Aufnahme einer Tätigkeit in einem anderen Ingenieurbüro wurde drei Jahre später das monatliche Festgehalt des GGf gesenkt. Die Pensionszusage musste aber nicht entsprechend dem Gehalt herabgesetzt werden. (Urteil vom 14.7.2004, Az: I R 14/04)(Abruf-Nr. 043099)